AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen

AmPlus Handel und Dienstleistungen GmbH, Schwarzingergasse 2/3A, 1020 Wien

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der Bestimmungen des österreichischen UGB.

§ 2 Angebot, Annahme
Sofern die Bestellung ein Angebot darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

§ 3 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Kaufpreis ist sofern nichts anderes vereinbart wurde innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk und setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

§ 6 Gefahrübergang, Versendung
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 8 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(3) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Verbesserung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Verbesserung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie sämtlicher Verweisungsnormen).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien. (3) Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
(4) Sollte eine der vorstehend oder nachstehend vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

II. Allgemeine Bedingungen für den Einkauf

In Ergänzung zu Punkt I. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nachstehende Bedingungen für den Einkauf durch die AmPlus GmbH. Hinsichtlich der Rangfolge gilt: Soweit in den nachfolgenden Bedingungen Regelungen abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, gehen die nachfolgenden Regelungen vor. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend für den Einkauf.

§ 1 Geltung
(1) Für alle Vertragsverhältnisse mit dem Lieferanten sind ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AmPlus GmbH maßgeblich, deren Geltung der Lieferant spätestens mit Annahme der Bestellung anerkennt. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Vertragswerke des Lieferanten, mögen diese auch in Auftragsbestätigungen oder ähnlichen Unterlagen angeführt sein, gelten nicht. (2) Die Annahme der Lieferung oder Leistung durch die AmPlus GmbH oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten. Davon abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, zum Beispiel Rahmenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen hierzu, haben auf jeden Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, schließen deren subsidiäre Geltung jedoch keinesfalls aus.
(3) Generell gilt bei Widersprüchen zwischen einzelnen Dokumenten einer Geschäftstransaktion folgende Rangordnung, als vereinbart: (a) Die Bestellung der AmPlus GmbH, wobei ein allfälliger Verweis auf ein Angebot des Lieferanten ausschließlich als ein Verweis auf die technische Leistungsbeschreibung, nicht aber auf etwaige kaufmännische Bedingungen dieses Angebots zu verstehen ist;
(b) ein allenfalls bestehender Rahmenvertrag zwischen AmPlus GmbH und dem Lieferanten;
(c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
(d) etwaige technische Leistungsvereinbarungen, Qualitätsvereinbarungen und alle sonstigen derartigen Übereinkommen.

§ 2 Bestellungen
Einladungen zur Angebotslegung sowie allfällige Anfragen bei potentiellen Lieferanten, Einholung von Kostenvoranschlägen, Verhandlungsergebnisse, etc., sind für die AmPlus GmbH – sofern nicht ausdrücklich gegenteiliges festgehalten wurde – gänzlich unverbindlich und verpflichten in keiner Weise zur Zahlung einer Vergütung, Entschädigung oder Ähnlichem. Bestellungen der AmPlus GmbH sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen oder von der AmPlus GmbH schriftlich bestätigt werden. Der Schriftform wird auch durch E-Mail genüge getan. Bestellungen oder Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt und die Ware auch nicht übernommen. Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel Schreib und Rechenfehler sowie Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen, hat der Lieferant die AmPlus GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

§ 3 Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Arbeitstagen vom Lieferanten zu bestätigen. Zu diesem Zweck ist eine Kopie der Bestellung firmenmäßig zu unterzeichnen und zu retournieren. Erfolgt die ordnungsgemäße Bestätigung der Bestellung der AmPlus GmbH nicht binnen der genannten Frist, ist die AmPlus GmbH für einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen zum kostenfreien Vertragsrücktritt berechtigt.
(2) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist deutlich auf die Abweichung hinzuweisen und mit der AmPlus GmbH unverzüglich telefonisch oder schriftlich Kontakt aufzunehmen. Eine vom Lieferanten kommende Auftragsbestätigung, die von der Bestellung abweicht oder diese ergänzt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der AmPlus GmbH. Bis zum Erhalt einer ordnungsgemäß erstellten Auftragsbestätigung ist die AmPlus GmbH berechtigt, ihre Bestellung jederzeit ganz- oder teilweise zu widerrufen oder abzuändern, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen.

§ 4 Preisstellung
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und als unveränderlicher Festpreis zu verstehen. Preisgleitklauseln werden von der AmPlus GmbH nicht akzeptiert. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten ein.
§ 5 Preiserhöhungen

Preiserhöhungen müssen vom Lieferanten mindestens zwei Monate vor Beginn eines neuen Kalenderjahres schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung durch die AmPlus GmbH dar. Allgemeine Preiserhöhungsschreiben werden nicht anerkannt.

§ 6 Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen
(1) Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn eine solche wurde ausdrücklich vereinbart oder von der AmPlus GmbH entsprechend genehmigt. Die Annahme einer Teillieferung begründet eine solche Genehmigung nicht.
(2) Bei Unterlieferung ist die AmPlus GmbH berechtigt, die Lieferung anzunehmen und den fehlenden Rest der Lieferung zu stornieren. (3) Die AmPlus GmbH behält sich vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurück zu schicken.

§ 7 Informationspflicht
Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen ist der Lieferant verpflichtet, die AmPlus GmbH rechtzeitig zu informieren.

§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach Wahl der AmPlus GmbH abzüglich 3% Skonto innerhalb von 30 Tagen, oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Erbringung der vertragskonformen Lieferung/Leistung, d.h. nach vollständiger Lieferung bzw. erfolgreicher Abnahme, und Erhalt einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.
(2) Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert die AmPlus GmbH ihren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist erfolgen.
(3) Bis zur Behebung von Mängeln ist die AmPlus GmbH berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Lieferung. Mit Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank der AmPlus GmbH spätestens am Fälligkeitstag gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt. Spesen der Empfängerbank sind vom Lieferanten zu tragen.
(4) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten (Zessionsverbot).

§ 9 Rechnungen
Rechnungen haben den österreichischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Umsatzsteuergesetz zu entsprechen. Die AmPlus GmbH behält sich vor, Rechnungen, die diesen Gegebenheiten nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden, wobei in diesem Fall die Rechnung nicht als gelegt gilt. Der Termin für den Zahlungslauf der Rechnung beginnt mit dem Einlangen der Rechnung bei der AmPlus GmbH.

§ 10 Lieferkonditionen
Für Lieferungen innerhalb von Europa gilt die Lieferkondition DAP gemäß Incoterms 2010 inkl. Verpackung und Nebenkosten. Für Lieferungen aus Übersee die Lieferkondition FOB Verschiffung bzw. Abgangsflughafen, jeweils gemäß Incoterms 2010. Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind einzuhalten. Mehrkosten für eine etwa zur Einhaltung des Liefertermins erforderliche beschleunigte Beförderung, sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, der AmPlus GmbH bei der Durchführung etwaiger Zollformalitäten für den Import der Ware in das Bestimmungsland vollinhaltlich und kostenfrei zu unterstützen. Insbesondere hat der Lieferant der AmPlus GmbH sämtliche im Einzelfall noch erforderliche Unterlagen innerhalb der von ihr genannten Frist zukommen zu lassen und auf Aufforderung ehestmöglich alle für eine erfolgreiche Zollabwicklung notwendigen Erklärungen abzugeben.

§ 11 Liefertermine
Die festgehaltenen Liefertermine und –fristen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt wurde, stets verbindlich und als Fixtermine zu verstehen. Bei Vereinbarung von Fristen anstelle von konkreten Terminen beginnt der Fristenlauf mit Wirksamkeit des Vertragsschlusses. Der Lieferant steht unabhängig von seinem Verschulden für die Einhaltung des verbindlichen Liefertermins ein. Liefertermine und Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn eine Lieferung/Leistung zu dem gegebenen Lieferzeitpunkt am Lieferort vollständig und vereinbarungsgemäß erbracht wurde und – soweit im Einzelfall vorgesehen – erfolgreich abgenommen werden konnte.

§12 Lieferverzug
(1) Gerät der Lieferant, gleichgültig aus welchem Grund und unabhängig von einem etwaigen Verschulden, mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug, so hat die AmPlus GmbH das Recht, nach eigener Wahl:
(a) mit sofortiger Wirkung und ohne die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung vom Vertrag zur Gänze oder auch nur teilweise zurückzutreten, gegenüber dem Lieferanten eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Gesamtauftragswertes geltend zu machen und sich – unabhängig von der Vertragsstrafe – hinsichtlich sämtlicher aufgrund dieses Ereignisses erlittenen Nachteile am Lieferanten zur Gänze schadlos zu halten.
(b) Auf Vertragserfüllung zu bestehen und vom Lieferanten eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes pro Tag, jedoch max. 10% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Eine solche Vertragsstrafe wird mit Entstehung zur Zahlung fällig, kann aber wahlweise von der AmPlus GmbH auch von ausstehenden Zahlungen in Abzug gebracht werden. Einen etwaigen Schadenersatzanspruch, der sich aus dem Lieferverzug des Lieferanten ergeben mag, kann die AmPlus GmbH unabhängig von der Inanspruchnahme dieser Vertragsstrafe in voller Höhe geltend machen.
(2) Erfolgt eine Lieferung vorzeitig, so ist die AmPlus GmbH nicht zur Annahme der Lieferung verpflichtet, im Falle der Annahme aber berechtigt, den Lieferanten mit den dadurch entstandenen Kosten zu belasten und diese Kosten von ausstehenden Zahlungen einseitig in Abzug zu bringen. Vorzeitige Lieferungen haben keinen Einfluss auf die bestehenden Zahlungstermine. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

§13 Eigentumsvorbehalt
(1) Mit Übergabe der Ware an die AmPlus GmbH geht das Eigentum unmittelbar an die AmPlus GmbH über. Festgehalten wird, dass die AmPlus GmbH in keinem Fall Erklärungen des Lieferanten oder eines Dritten akzeptiert und entsprechende Vereinbarungen jedenfalls ablehnt, wonach sich der Lieferant oder ein Dritter Eigentumsrechte oder ähnliche Herrschafts- oder Verfügungsrechte an den Waren vorbehält.


(2) Darüber hinaus werden auch jegliche Formen von erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten des Lieferanten oder einer dritten Partei ausdrücklich als unzulässig angesehen.

§ 14 Gefahrenübergang
Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von der AmPlus GmbH bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Falle der Lieferant. Der Gefahrübergang auf die AmPlus GmbH erfolgt grundsätzlich per Übergabe der Ware an die von der AmPlus GmbH bestimmte Empfangsstelle, sofern die Abnahme der Ware vereinbart wurde, mit Ausstellung des Abnahmezertifikats.

§ 15 Gewährleistung
(1) Die Lieferung hat die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die für den Endabnehmer gelten, der dem Lieferanten bekannt gegeben worden ist, zu entsprechen. Wird kein Endabnehmer genannt, so hat die Lieferung den österreichischen Sicherheits- und Qualitätsstandards sowie den von der AmPlus GmbH vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen. Im Zweifelsfalle ist bei der AmPlus GmbH rückzufragen. Mängel der Lieferung werden von der AmPlus GmbH, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes festgestellt bzw. entdeckt werden (dies kann auch erst im Rahmen der weiteren Verwendung sein), dem Lieferanten schriftlich angezeigt.
(2) Der Lieferant sichert zu, dass der AmPlus GmbH unbeschränktes und unbelastetes Eigentum an den gelieferten Waren und erbrachten Werkleistungen übertragen wird. Er sichert die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Muster und Beschreibungen sowie den erteilten Vorgaben ausdrücklich zu.
(3) Die AmPlus GmbH kann allfällige Mängel während der gesamten Gewährleistungsfrist geltend machen; der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf die Einrede einer verspäteten Mängelrüge. Während der gesamten Laufzeit der Gewährleistungsfrist hat der Lieferant zu beweisen, dass die gelieferte Ware bzw. erbrachte Werkleistung einen aufgetretenen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht aufwies. Der AmPlus GmbH steht es frei, zu jedem Zeitpunkt, nach eigener Wahl, Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu verlangen. Der Lieferant ist an eine entsprechende Wahl der AmPlus GmbH gebunden. Die Entscheidung, die Durchführung der Mängelbeseitigung an dem Ort, an dem sich die Ware/Werkleistung befindet, am Lieferort oder allenfalls gegen Rücksendung der Ware/Werkleistung auf Kosten des Lieferanten an dessen Lieferadresse und Wiederzusendung vornehmen zu lassen, obliegt ausschließlich der AmPlus GmbH.
(4) Sofern der Lieferant die Mängelbehebung nach wiederholter Aufforderung durch die AmPlus GmbH, spätestens jedoch binnen 10 Tagen erfolgreich abschließt, sowie in all jenen Fällen, in denen der Lieferant die Mängelbehebung überhaupt verweigert oder dazu nicht in der Lage zu sein scheint, ist die AmPlus GmbH berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten hat der Lieferant der AmPlus GmbH binnen einer Frist von 10Tagen nach Vorlage eines entsprechenden Kostennachweises zu ersetzen. Die AmPlus GmbH kann derartige Kostenersatzansprüche von allenfalls noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen in Abzug bringen.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Inbetrieb- nahme / Verwendung der Ware/Werkleistung beim Endkunden. Eine schriftliche Mängelrüge der AmPlus GmbH hemmt den Ablauf der Gewährleistungsfrist. Mit Abschluss der Durchführung von Mängelbehebungen im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung neu zu laufen.

§ 16 Garantie
(1) Über die Gewährleistungszusagen hinaus garantiert der Lieferant neben den ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit und Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall. Die Ausführung muss nach dem neuesten Stand der Technik erfolgen.
(2) Die Garantiefrist endet – mangels anderer Vereinbarungen – 36 Monate nach Inbetriebnahme/Verwendung der Ware/Werkleistung beim Endkunden Die Garantiefrist verlängert sich um den Zeitraum von Stillständen aufgrund von Mängeln. Bei Austausch oder Reparatur eines Teiles beginnt mit Einbau des Neuteiles bzw. mit Abschluss einer Reparatur eine neue diesen Teil betreffende Garantiefrist von gleicher Dauer wie für die Erstlieferung.

§ 17 Lieferantenregress
(1) Die Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen der AmPlus GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die AmPlus GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die die AmPlus GmbH seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche oder vereinbarte Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor die AmPlus GmbH einen von seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwandsersatz) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen so steht es der AmPlus GmbH frei über die Arte der Mängelbehebung zu entscheiden und die tatsächlichen Kosten an den Lieferanten zu verrechnen.

§ 18 Produkthaftung
(1) Der Lieferant stellt die AmPlus GmbH von allfälligen Inanspruchnahmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die aus einer schuldhaften Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten des Lieferanten resultieren, frei. Dies gilt insbesondere für Produkthaftpflichtansprüche, die auf Fehlerhaftigkeit des Produktes des Lieferanten zurückzuführen sind, unabhängig davon, wer produkthaftungsrechtlich als Hersteller des Endproduktes anzusehen ist. Beweislast für fehlende Verantwortung trägt der Lieferant.
(2) Der Lieferant hat die AmPlus GmbH über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren.

III. Allgemeine Bedingungen für Verträge mit Montageleistungen

In Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AmPlus GmbH gelten für Verträge mit Montageleistungen folgende zusätzliche Bedingungen. Hinsichtlich der Rangfolge gilt: Soweit in den nachfolgenden Bedingungen Regelungen abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, gehen die nachfolgenden Regelungen vor. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend für Verträge mit Montageleistungen.

§ 1 Bauseitige Voraussetzungen
(1) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass etwaige baurechtliche Vorschriften, die für Leistungen der AmPlus GmbH einschlägig wären, eingehalten werden und erforderliche Genehmigungen eingeholt sind.
(2) Erfordernisse für besondere Verankerungen/Befestigungen von Montagegegenständen an Wänden/Decken und auf Böden ergeben sich aus der Bedienungsanleitung der zu montierenden Gegenstände. Der Kunde prüft eigenverantwortlich, welche dieser Vorgaben in seinem Betrieb eingehalten werden müssen und informiert die AmPlus GmbH rechtzeitig über die entsprechenden Vorgaben.
(3) Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob die bauseitigen Voraussetzungen für die Montageleistungen gegeben sind, insbesondere erforderliche Anschlüsse und Anschlusskapazität, Statik von Böden, Wänden und Decken, in deren Bereich Montageleistungen durchgeführt werden, ausreichende Bohrtiefe für die Durchführung von Bohr- und Dübel-Arbeiten im Rahmen der Montage. Im Übrigen wird, sofern nicht Spezielles vereinbart ist, vorausgesetzt, dass die Montageleistungen in geschlossenen Räumen ohne gesteigerte Korrosionsgefahr durchgeführt werden. Die genaue Lage von Bohrungen, die zum Zwecke der Montage vorzunehmen sind, hat der Kunde der AmPlus GmbH vorzugeben; er hat dabei eigenverantwortlich sicher zu stellen, dass an den von ihm vorgegebenen Bohrorten keine Leitungen in Wand/Decke/Boden vorhanden sind, die durch Bohrarbeiten beschädigt werden können. Die AmPlus GmbH ist insoweit nicht zu eigenständigen Prüfungen von Leitungsführungen verpflichtet. (4) Der Kunde stellt eigenständig sicher, dass alle die Montageleistungen berührenden Gebäudebestandteile keine negativen, insbesondere chemischen Auswirkungen, auf die Montagegegenstände haben.
(5) Die Einhaltung technischer Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf die Ebenheit von Böden und Wänden als Voraussetzung von Montageleistungen obliegt dem Kunden.
(6) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Montagebereich frei zugänglich, besenrein und ab vereinbartem Montagebeginn für die Montage tauglich ist. Der Kunde sorgt für ausreichende Beleuchtung und, soweit nichts anderes vereinbart ist, Beheizung des Montagebereichs. Der Kunde stellt kostenlos den für die Montage erforderlichen Strom und für die Montage erforderliches Wasser zur Verfügung und erbringt alle sonstigen für die Montage erforderlichen Unterstützungsleistungen.

§ 2 Sonstige kundenseitige Beistellungen
Der Kunde ermöglicht die Abladung des Montageguts und für die Montage erforderlichen Werkzeugs an der Verwendungsstelle. Der Kunde stellt sicher, dass das Montagegut und -werkzeug in unmittelbarer Nähe des Montageorts gelagert werden kann.

§ 3 Sonstige Mitwirkungen des Kunden
(1) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die AmPlus GmbH die Montage unterbrechungsfrei durchführen kann. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass nicht andere ebenfalls anwesende Firmen am Montageort die Montageleistungen der AmPlus GmbH behindern. (2) Sofern der



Kunde die Entsorgung des bei der Montage anfallenden üblichen Verpackungsmaterials durch die AmPlus GmbH wünscht, hat er die AmPlus GmbH gesondert zu beauftragen.
(3) Der Kunde hat spätestens bei Montagebeginn genaue Anweisungen für die Aufstellorte der einzelnen Montageleistungen einschließlich erforderlicher Bohrpunkte zu erteilen.
(4) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat die AmPlus GmbH bzw. das von der AmPlus GmbH beauftragte Montagepersonals über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die von der AmPlus GmbH eingesetzten Personen von Bedeutung sind. Der Kunde benachrichtigt die AmPlus GmbH unverzüglich, wenn es zu Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften kommen sollte.

§ 4 Montagefrist /-verzögerung
(1) Eine vereinbarte Montagefrist ist eingehalten, wenn die AmPlus GmbH bis zu ihrem Ablauf die Abnahmebereitschaft hinsichtlich der Montageleistungen anzeigt. Treten Verzögerungen der Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auf oder aus sonstigen Gründen, die die AmPlus GmbH nicht zu vertreten hat, kann die AmPlus GmbH, wenn und soweit solche Umstände nachweislich auf die Erbringung der Montageleistungen erheblichen Einfluss haben, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist verlangen.
(2) Sofern die AmPlus GmbH in Verzug gerät und dem Kunden hierdurch ein Schaden entsteht, kann der Kunde pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche der Verzögerung, im ganzen aber höchstens 5 % vom vereinbarten Preis des Teils der vereinbarten Montageleistungen verlangen, der von der Verzögerung betroffen ist. Beiden Parteien steht der Nachweis offen, dass ein höherer oder geringerer Schaden, als die vorstehende Pauschale, entstanden sei.
(3) Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche Voraussetzungen erfüllt, verpflichtet sich der Kunde, gegenüber der AmPlus GmbH auf dortiges Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Rücktrittsrecht ausgeübt werde.
(4) Treten Verzögerungen im Ablauf der Lieferung/Montage aufgrund von Umständen auf, die der Kunde zu vertreten hat, ist die AmPlus GmbH berechtigt, nachweisbaren hierdurch verursachten Mehraufwand (insbesondere für die Vorhaltung von Subauftragnehmern) gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

§ 5 Subunternehmer
Die AmPlus GmbH ist berechtigt, die Montageleistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Kunde ist zur Zurückweisung eines Subunternehmers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person oder dem Unternehmen des Subunternehmers (z. B. Straftaten zulasten des Kunden oder wiederholte Verletzung betrieblicher Sicherheitsbestimmungen) berechtigt.

§ 6 Abnahme
(1) Unverzüglich nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft erfolgt die Abnahme der Montageleistungen durch den Kunden.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Einer Abnahme steht es gleich, wenn die AmPlus Gmb dem Kunden die Abnahmebereitschaft angezeigt hat und der Kunde die Leistungen nicht innerhalb einer von der AmPlus GmbH gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat.
(4) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Abnahme und deren Folgen die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Auf Verlangen der AmPlus GmbH zeichnet der Kunde auch schon vor der Abnahme einzelne Montageberichte der Monteure, die die AmPlus GmbH einsetzt, ab. Dies erfolgt zur Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und als Vorlage für allfällige Abnahmeprotokolle. (6) Die AmPlus GmbH kann die Teilabnahme von einzelnen Arbeitsergebnissen zumindest dann verlangen, wenn deren vertragsgemäße Erstellung unabhängig von anderen, noch nicht abgenommenen Ergebnissen beurteilt werden kann und sie eine notwendige Grundlage für weitere Arbeiten darstellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die einzelnen Arbeitsergebnisse für den Kunden bereits eigenständig nutzbar sind.

§ 7 Mängelansprüche
(1) Für die Rechte des Kunden bei Mängeln der Montageleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Montageleistung mangelhaft, so steht der AmPlus GmbH das Wahlrecht zu, ob als Nacherfüllung der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt wird. Der Kunde hat der AmPlus GmbH den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder von der AmPlus GmbH unberechtigterweise verweigert bzw. eine Nacherfüllungsfrist nicht eingehalten worden ist, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Das Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung der AmPlus GmbH besteht im gesetzlichen Umfang. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt die AmPlus GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können die hieraus bei der AmPlus GmbH entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangt werden.
(3) Grundlage der Mängelhaftung der AmPlus GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Montageleistung getroffene Vereinbarung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Die AmPlus GmbH steht dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat hinsichtlich der zu montierenden Gegenstände zur Verfügung. Darüberhinausgehend haftet die AmPlus GmbH jedoch für Auskunft und Rat nur dann, wenn ein gesonderter Beratungsvertrag abgeschlossen wird oder für solche Leistungen ein über die vereinbarte Vergütung hinausgehendes Entgelt vereinbart worden ist.
(4) Werden vom Kunden die dem Montagegegenstand von der Hersteller- oder Lieferfirma beigefügten Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen daran vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
(5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
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